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   VG Karlsruhe, 16.04.2014 - 4 K 3205/12   

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VG Karlsruhe, 16.04.2014 - 4 K 3205/12 (https://dejure.org/2014,10948)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2014 - 4 K 3205/12 (https://dejure.org/2014,10948)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. April 2014 - 4 K 3205/12 (https://dejure.org/2014,10948)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf baubehördliches Einschreiten gegen den Anbau eines Wohnhauses an ein Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 22 Abs 2 BauNVO, § 23 Abs 3 BauNVO
    Anspruch auf baubehördliches Einschreiten gegen Anbau einer Doppelhaushälfte mit Wandanschluss auf dem Nachbargrundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 22; BauNVO § 23
    BauNVO - Doppelhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2014 - 4 K 3205/12
    Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2000 (4 C 12/98) werde verwiesen.

    Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12/98 - unter Hinweis auf König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 1. Aufl. 1999, Rn. 13, 16 zu § 22 ) deshalb nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden.

    Das Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers schließt auch nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinandergebaut werden (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO).

    In diesem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteile sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude (noch) ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes verfolgt werde (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO).

    Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO).

    Klarstellend hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.04.2012 (aaO) ausgeführt, dass es im Urteil vom 24.02.2000 (aaO) nicht entschieden hat, dass die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus allein davon abhänge, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind.

    Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO, Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2007 - 8 S 1447/07

    Behördliches Einschreiten gegen Bauarbeiten; Doppelhaus; offene Bauweise

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2014 - 4 K 3205/12
    Auf die dazu ergangene Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (VBlBW 2008, 272) werde verwiesen.

    Aus der vom Kläger-Vertreter zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.10.2007 - 8 S 1447/07 - ) ergibt sich nichts anderes.

    Zutreffend ist, dass die Frage, ob eine seitliche - oder eine vordere bzw. rückwärtige - Grundstücksgrenze vorliegt, von der das Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.2007 , aaO, m.w.N.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, 111. Ergänzungslieferung 2013, § 22 Rn. 23).

    Der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.10.2007, aaO) lag die hier nicht gegebene Situation zugrunde, dass die Grundstücke von verschiedenen Straßen aus erschlossen und beide Gebäude rückwärtig (nicht seitlich) aneinander gebaut und deshalb nicht Doppelhäuser i. S. von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO waren.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 8 S 1813/13

    Erweiterung und Modernisierung einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2014 - 4 K 3205/12
    Denn seitliche und hintere Baugrenzen entfalten regelmäßig eine drittschützende Wirkung (nur) zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2005 - 5 S 274/05

    Kleinteiligkeit der Baustruktur als Grundzug der Planung ist auch bei Ausbleiben

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2014 - 4 K 3205/12
    Denn im Zusammenhang mit der Bauweise (§ 22 BauNVO) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) gilt die städtebaulich bedeutsame Unterscheidung zwischen Hauptgebäuden (Wohngebäuden) und zugeordneten Nebenanlagen bzw. Nebengebäuden, wie sie in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommt (vgl. §§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 5 BauNVO; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 274/05 - Rn. 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1994 - 8 S 2763/94

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten - Voraussetzungen für den Erlaß einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2014 - 4 K 3205/12
    Wie im Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 02.08.2012 zu Recht ausgeführt worden ist, erwächst dem Nachbarn hieraus regelmäßig nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und zwar nur dann, wenn das strittige Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - m.w.N.; zustimmend Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, 3. Aufl., § 51 Rn. 50 ff., 53 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.04.2012 - 4 B 42.11

    Zum Begriff des Doppelhauses im System der offenen Bauweise

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2014 - 4 K 3205/12
    23 Unter Bezugnahme auf diese grundlegenden Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. April 2012 (- 4 B 42/11 - ) ausgeführt, dass allein dadurch, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, der bauordnungsrechtliche Begriff des Doppelhauses noch nicht erfüllt ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.1998 - 10 A 1318/97

    Müssen aneinandergebaute Häuser ähnlich aussehen, damit sie ein Doppelhaus

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2014 - 4 K 3205/12
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.04.2012, aaO) hat damit die Erwägungen des seiner Entscheidung vorausgegangenen Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen (v. 04.06.1998 - 10 A 1318/97 - ) für zulässig gehalten, wonach Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus regelmäßig seine maßgebliche Gestalt geben und dass diese Kriterien daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben können.
  • BVerwG, 17.08.2011 - 4 B 25.11

    Zum Begriff des Doppelhauses

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2014 - 4 K 3205/12
    Der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus kann nicht nur entstehen, wenn - wie in dem durch Urteil vom 24. Februar 2000 entschiedenen Fall - ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, sondern auch, wenn ein nicht grenzständiger Anbau wegen seiner Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte so massiv verändert, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen (vgl. BVerwG, Beschl. V. 17.08.2011 - 4 B 25.11 - Rn. 5).
  • VG Würzburg, 08.09.2017 - W 4 S 17.963

    Anordnung zur Bauweise im Bebauungsplan

    Der Antragsteller übersieht jedoch, dass das Erfordernis der Zustimmung des Grundstücksnachbarn zur einseitigen Doppelhausbebauung und der zeitnahen Realisierbarkeit des Gesamtbaukörpers vom BVerwG und der weiteren instanzgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich nur für die Fälle aufgestellt worden ist, in denen der jeweils zugrunde liegende Bebauungsplan eine offene Bauweise mit der Maßgabe festgesetzt hatte, dass entweder Einzel- oder Doppelhäuser zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 -, juris; BVerwG, B.v. 1.2.2016 - 4 BN 26/15 -, juris; BayVGH, B.v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 -, juris; VG Karlsruhe, U.v. 16.4.2014 - 4 K 3205/12 -, juris), oder in denen sich im unbeplanten Innenbereich die nähere Umgebung als faktische offene Bauweise mit sowohl Einzel- als auch Doppelhausbebauung darstellte (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 -, juris; BayVGH, B.v. 31.1.2011 - 1 ZB 08.2498 -, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, B.v. 28.1.2016 - 8 B 11203/15 -, juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.8.2011 - 5 L 579/11 -, juris).

    Für Festsetzungen in Bebauungsplänen, die die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen bestimmen, gilt ihrerseits nichts anderes (VG Karlsruhe, U.v. 16.4.2014 - 4 K 3205/12 -, juris Rn. 28).

  • VG Hamburg, 24.09.2018 - 6 K 4519/13

    Ermittlung eines seitlichen Grenzabstands

    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach einhelliger Auffassung ein Eckgrundstück bei straßenbegleitender Bebauung i.d.R. zwei vordere und zwei seitliche - jedoch keine rückwärtigen - Grundstücksgrenzen hat (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 16.4.2014, 4 K 3205/12, juris Rn 27; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 129. EL Mai 2018, § 22 BauNVO Rn 8 m.w.N.; Brügelmann/Ziegler, BauGB, 45. EL Juli 2000, § 22 BauNVO Rn 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2023 - 7 A 843/23
    vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 3.9.2015 - 7 A 1276/13 -, BRS 83 Nr. 115 = BauR 2016, 219 = juris, Rn. 44; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.4.2014 - 4 K 3205/12 -, UPR 2014, 360 = juris (nur Leitsatz).
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